REP – Revenue Excellence Partners GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Neue Schönhauser Straße 19 10178 Berlin – Deutschland- Im Folgenden als „Unternehmen“ oder „REP“ bezeichnet -

Vorbemerkung

Die Firma Revenue Excellence Partners (REP) unterstützt B2B-Unternehmen dabei, ihre Neukundenakquise zu vereinfachen und zu optimieren. Mit umfangreichen Beratungs- und Vermittlungsleistungen bietet REP maßgeschneiderte Lösungen, um die Vertriebsprozesse zu verbessern, neue Kunden zu gewinnen und nachhaltiges Wachstum zu fördern. Ziel dieser Vereinbarungen ist es, durch professionelle Beratung und effiziente Vermittlung von Geschäftskontakten den Erfolg der Kunden zu maximieren.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Firma Revenue Excellence Partners (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) und ihren Geschäftspartnern (im Folgenden „Kunde“ genannt), die Beratungs- und Vermittlungsleistungen zum Gegenstand haben.

§ 2 Vertragsgegenstand

Das Unternehmen bietet umfassende Beratungs- und Vermittlungsleistungen an, um die Neukundenakquise von B2B-Unternehmen zu optimieren. Neben der strategischen Beratung übernimmt das Unternehmen auch operative Tätigkeiten, wie z.B. die Bereitstellung von Sales Development Representatives (SDRs), die aktiv im Namen des Kunden Neukunden ansprechen, qualifizieren und Termine vereinbaren.Zu den Dienstleistungen gehören:

  • Strategische Beratung zur Optimierung der Vertriebsstrukturen.

  • Operative Übernahme der Neukundenakquise durch das Unternehmen, einschließlich der aktiven Ansprache potenzieller Kunden.

  • Bereitstellung von SDRs, die im Auftrag des Kunden tätig werden, um qualifizierte Leads zu generieren.

  • Unterstützung bei der Entwicklung und Implementierung effizienter Akquiseprozesse.

Der Vermittler setzt in Abstimmung mit dem Unternehmen eine für jeden Monat im Voraus festzulegende Anzahl von Sales Managern zum Vertrieb ein. Diese Anzahl wird von den Parteien in Abhängigkeit von der Anzahl der vom Unternehmen angestrebten Neuabschlüsse von Lizenzverträgen festgelegt, wobei der Vermittler sicherstellen soll, auch bei Kapazitätssteigerungen ausreichende personelle Ressourcen vorzuhalten. In keinem Falle handelt es sich beim Einsatz der Sales Manager um eine Arbeitnehmerüberlassung. Die Sales Manager haben allein den Weisungen des Vermittlers zu folgen, ein Weisungsrecht des Unternehmens besteht gegenüber den Mitarbeitern des Vermittlers nicht. Der Vermittler wird bei der Ausübung seines Weisungsrechtes Wünsche des Unternehmens aber soweit möglich und wirtschaftlich vertretbar berücksichtigen.

§ 3 Pflichten des Unternehmens

Das Unternehmen verpflichtet sich, dem Kunden alle zur Durchführung der Beratungs- und Vermittlungsleistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zudem wird das Unternehmen den Kunden operativ unterstützen, indem es SDRs und andere Vertriebsressourcen bereitstellt, die aktiv an der Neukundenakquise beteiligt sind.

§ 4 Hinzuziehung von Mitarbeitern und Hilfspersonen

Das Unternehmen ist berechtigt, zur Ausübung seiner Vermittlungs- und Beratertätigkeit Mitarbeiter oder externe Hilfspersonen hinzuzuziehen. Diese Mitarbeiter und Hilfspersonen werden über die notwendigen Fertigkeiten verfügen, um die vereinbarten Leistungen fachgerecht zu erbringen. In besonderen Fällen können sich die Parteien über ein spezielles Anforderungsprofil für die eingesetzten Personen abstimmen.

§ 5 Pflichten des Kunden

‍Der Kunde verpflichtet sich:

  • Die vom Unternehmen erbrachten Leistungen nach besten Kräften zu unterstützen.

  • Notwendige Informationen bereitzustellen und die vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Unterlagen vertraulich zu behandeln.Mitteilungspflicht: Der Kunde ist verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen, ob und wann Demotermine, Geschäftsanbahnungen oder Vertragsabschlüsse stattgefunden haben, die auf die vom Unternehmen erbrachten Leistungen zurückzuführen sind. Diese Mitteilungen sind Grundlage für die Berechnung der fälligen Provisionen und müssen wahrheitsgemäß und vollständig erfolgen.

  • Zu den erforderlichen Informationen gehört auch, den Vermittler über geplante Kooperationen bzw. Fusionen mit anderen Firmen oder eine beabsichtigte Veräußerung oder Stilllegung des Unternehmens so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass er in seinen unternehmerischen Dispositionen – insbesondere im Hinblick auf die Ausübung seines Kündigungsrechts – nicht beeinträchtigt wird.

  • Der Kunde stellt dem Unternehmen auf Anfrage entsprechende Nachweise und Dokumentationen zur Verfügung, die den Abschluss und die Durchführung der vermittelten Geschäfte belegen.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

Vergütungsmodelle: Die Vergütung für die Beratungs- und Vermittlungsleistungen des Unternehmens erfolgt gemäß den in den individuellen Angeboten festgelegten Modellen. Diese Angebote definieren die spezifischen Zahlungsbedingungen und können folgende Elemente enthalten:

  • Onboarding-Gebühr: Eine einmalige Gebühr für die Einrichtung und Vorbereitung der Dienstleistungen.

  • Monatliche Grundgebühr: Eine regelmäßige Gebühr für die fortlaufende Bereitstellung von Vertriebsmitarbeitern und die Unterstützung durch das Unternehmen. Diese Gebühr wird monatlich im Voraus in Rechnung gestellt.

  • Erfolgsbasierte Provision: Eine Provision, die sich nach den vereinbarten Demoterminen und dem generierten Umsatz richtet. Die Abrechnung der Provision erfolgt im Folgemonat, nachdem die Demotermine stattgefunden haben oder die Umsätze generiert worden sind.

Zahlungsbedingungen:

Fälligkeit der Zahlungen: Die Zahlungen für Onboarding- und Grundgebühren sind innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung fällig. Provisionsbasierte Zahlungen sind entsprechend den im Vertrag festgelegten Bedingungen nach Erbringung der vermittelten Leistungen fällig.

§ 7 Haftung und Gewährleistung

Das Unternehmen haftet für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen entstanden sind. Für leichte Fahrlässigkeit haftet das Unternehmen nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

§ 8 Vertragsdauer und Kündigung

Vertragsdauer: Der Vertrag wird zunächst für eine Laufzeit von 6 Monaten geschlossen. Sofern der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von 6 Wochen zum Vertragsende gekündigt wird, verlängert sich dieser automatisch um weitere 6 Monate.

Kündigungsbedingungen: Jede Partei hat das Recht, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode zu kündigen. Sofern nichts Gegenteiliges individualvertraglich vereinbart wurde, gelten diese Kündigungsbedingungen fort.

Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für einen Zeitraum von 5 Jahren bestehen.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin.

§ 11 Schlussbestimmungen

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin.